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3 Beiträge aus dem Gebiet "Kapitalanlagerecht"
08.12.2009 | Kapitalanlagerecht |
Der BGH hat Ende 2006 die bis dahin streitige Frage entschieden, dass eine Bank, die ihren Kunden den Erwerb von Zertifikaten empfiehlt, auf eine ihr zustehende Rückvergütung hinweisen muss (BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Erst dann könne der Kunde beurteilen, ob und inwieweit die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank sei (BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07). So hat z.B. die Citibank bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung entsprechende Anlageempfehlungen gegeben, ohne ihre Kunden auf eine Rückvergütung in Höhe des Ausgabeaufschlages hinzuweisen.
In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, im Wege des Schadensersatzes sein eingesetztes Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung erstattet zu verlangen. Hat der Kunde einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragt, können auch dessen Kosten geltend gemacht werden.
Die betroffenen Kunden müssen sich aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beeilen, denn es droht die Verjährung!
In anderen Zusammenhängen hat nämlich der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches zumutbar ist. Daran fehle es nur, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist. Die objektive Klärung der Rechtslage erfolge jedoch mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Ab da ist die gerichtliche Geltendmachung zumutbar und beginnt die 3-jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Mithin drohen Schadensersatzansprüche wegen mangelnden Hinweises auf eine Rückvergütung, die vor der BGH-Entscheidung entstanden sind, Ende 2009 zu verjähren, falls sie nicht vorher in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht werden.
16.12.2008 | Kapitalanlagerecht |
In den 1990-er Jahren empfahlen Anlageberater ihren Kunden häufig, sich an geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Dabei wurden diese Beteiligungen oft in den rosigsten Farben gepriesen. Unter anderem wurde der Eindruck erweckt, dass sie am Markt handelbar seien, was nicht der Fall ist.
Die Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Anlageberater verpflichtet sei, seinen Kunden auf die eingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, war nicht einheitlich.
Der BGH hat in 2007 (Urteil vom 18.01.2007 - III ZR 44/06) entschieden, dass ein Anlageberater grundsätzlich - auch ungefragt - gehalten sei, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich sei. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit entfällt dann, wenn die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist oder eine entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen durfte, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und ggf. von sich aus Nachfragen stellen würde.
Bei fehlendem Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Kommanditbeteiligung besteht grundsätzlich ein Anspruch des Anlegers gegen den Anlageberater auf Ersatz des durch den Erwerb der Beteiligung entstandenen Schadens.
Wenn die Anlageempfehlung lange zurückliegt, stellt sich die Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs.
Der BGH hat für das bis zum 31.12.2002 geltende Verjährungsrecht entschieden (Urteil vom 11.12.2003 – III ZR 118/03), dass Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater und auch gegen den Anlagevermittler grundsätzlich erst in 30 Jahren verjähren. Für das ab dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht hat der BGH unlängst bekräftigt (Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07), dass Voraussetzung für den Verjährungsbeginn die Zumutbarkeit der Klageerhebung sei. Daran fehle es, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft sei, bis zur objektiven Klärung der Rechtslage. Diese erfolge bei uneinheitlicher Rechtsprechung erst mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Erst dann ist die Klageerhebung zumutbar und beginnt die 3‑jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Die Verjährungsfrist für die Haftung des Anlageberaters wegen fehlenden Hinweises auf die eingeschränkte Handelbarkeit der KG-Beteiligung bei einem geschlossenen Immobilienfonds begann somit mit der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 18.01.2007 (III ZR 44/06). Dies geschah noch in 2007, so dass die Haftung Ende 2010 verjährt. Rein vorsorglich sollten bereits vorher verjährungshemmende Maßnahmen gemäß § 204 BGB erwogen werden.
14.12.2006 | Kapitalanlagerecht |
Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co KG konzipiert, um die Haftung der Investoren auf ihre Kommanditeinlage zu beschränken. Sie können aber auch als OHG oder Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ausgestaltet sein. Dann ist zwar die Haftung der Gesellschafter nach außen unbeschränkt. Jedoch sehen die Gesellschaftsverträge von geschlossenen Immobilienfonds üblicherweise grundsätzlich eine Begrenzung der Haftung auf eine einzuzahlende Hafteinlage vor. Die meisten Gesellschaftsverträge enthalten außerdem eine Bestimmung, wonach die Investoren über ihre Hafteinlage hinaus zum Nachschuss verpflichtet sein können, z.B. "… soweit bei der laufenden Bewirtschaftung … Unterdeckungen auftreten …" Oder: „Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.“ Ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, ist meist vorgesehen, dass eine Nachschusspflicht aller Gesellschafter entweder mit einfacher oder mit qualifizierter Mehrheit möglich ist. Schließlich sehen manche Gesellschaftsverträge vor, dass Beschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist angefochten werden müssen, anderenfalls Beschlussmängel durch Fristablauf „geheilt" und die Beschlüsse verbindlich sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 126/04 und 306/04 Urteile v. 23.01.06), können nachträgliche Beitragspflichten nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger objektiver Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Grundsätzlich sind nämlich Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 707 BGB nicht zum Verlustausgleich verpflichtet, sondern müssen Nachschüsse nur im Stadium der Liquidation der Gesellschaft ( § 735 BGB) oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ( § 739 BGB) leisten. Der Gesellschafter soll dadurch vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten geschützt werden. Die Konzeption von geschlossenen Immobilienfonds und der Beteiligung der Kapitalanleger ist grundsätzlich so beschaffen, dass eine übermäßige Belastung der Anleger über ihren summenmäßig fixierten Zeichnungsbetrag hinaus ausgeschlossen sein soll. Eine gesellschaftsrechtliche Bestimmung, die keine Obergrenze für die Nachschusspflicht vorsieht, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der gerade für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines Kapitalanlegers besondere Bedeutung hat. Ein hierauf gestützter Gesellschafterbeschluss ist im Verhältnis zu den nicht zustimmenden Gesellschaftern unheilbar nichtig. Dies ist bei den beiden oben zitierten gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fall. Eine besondere Verpflichtung zur Zustimmung kann sich ausnahmsweise aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft jedoch nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind. Dabei sind an die Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann. Bloßer Sanierungsbedarf der Gesellschaft reicht nicht aus, weil es Alternativen geben kann, insbesondere die Auflösung der Gesellschaft, für die sich ein Gesellschafter entscheiden darf. Reichen die Einlagen, die ursprünglich vereinbart wurden, für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht aus, so verbleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft. Eine Satzungsbestimmung, nach der Beschlussmängel durch den Ablauf einer Anfechtungsfrist „geheilt" werden, ist nur anwendbar, wenn ein Beschluss nur fehlerhaft und nicht unheilbar nichtig ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine unzulässige Mehrheitsentscheidung über eine Nachschusspflicht getroffen worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterrechte des nicht zustimmenden Gesellschafters. Ein entsprechender Beschluss ist im Verhältnis zu den zustimmenden Gesellschaftern zwar wirksam, jedoch im Verhältnis zu den nicht zustimmenden Gesellschaftern auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist unheilbar nichtig und unterliegt nicht dem Erfordernis einer befristeten Beschlussanfechtung.
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