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22 Beiträge von Dr. Csaba Láng
09.06.2010 | Gesellschaftsrecht |
In Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften wird bisweilen ein Auskunftsanspruch der Gesellschafter über ihre Mitgesellschafter ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (II ZR 264/08) hält diese Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des klagenden Gesellschafters für begründet.
Nach § 716 BGB hat jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die „Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter sind eine solche Angelegenheit. Werden die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst, ist die Auskunft in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.
Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schließen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist so „selbstverständlich“, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Eine solche Klausel würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter verhindern, denn dazu muss er Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter kennen.
08.12.2009 | Kapitalanlagerecht |
Der BGH hat Ende 2006 die bis dahin streitige Frage entschieden, dass eine Bank, die ihren Kunden den Erwerb von Zertifikaten empfiehlt, auf eine ihr zustehende Rückvergütung hinweisen muss (BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Erst dann könne der Kunde beurteilen, ob und inwieweit die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank sei (BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07). So hat z.B. die Citibank bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung entsprechende Anlageempfehlungen gegeben, ohne ihre Kunden auf eine Rückvergütung in Höhe des Ausgabeaufschlages hinzuweisen.
In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, im Wege des Schadensersatzes sein eingesetztes Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung erstattet zu verlangen. Hat der Kunde einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragt, können auch dessen Kosten geltend gemacht werden.
Die betroffenen Kunden müssen sich aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beeilen, denn es droht die Verjährung!
In anderen Zusammenhängen hat nämlich der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches zumutbar ist. Daran fehle es nur, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist. Die objektive Klärung der Rechtslage erfolge jedoch mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Ab da ist die gerichtliche Geltendmachung zumutbar und beginnt die 3-jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Mithin drohen Schadensersatzansprüche wegen mangelnden Hinweises auf eine Rückvergütung, die vor der BGH-Entscheidung entstanden sind, Ende 2009 zu verjähren, falls sie nicht vorher in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht werden.
06.07.2009 | Arzt- und Kassenarztrecht |
Der Bundestag hat am 18. Juni ein Gesetz über Patientenverfügungen beschlossen, das künftig die bisherige Unsicherheit beseitigen soll, unter welchen Voraussetzungen ein vorab schriftlich formulierter Willen eines Patienten zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen für den Fall zu respektieren ist, dass er sich selbst nicht mehr äußern kann. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und der Unterschrift des Bundespräsidenten.
Patientenverfügungen wurden schon bisher als verbindlich angesehen, hinsichtlich lebensverkürzender Maßnahmen allerdings nur bei einem irreversiblen, tödlichen Krankheitsverlauf und wenn feststand, der Patient werde sich nicht mehr äußern können. Künftig ist eine solche Begrenzung des Patientenwillens nicht vorgesehen. Vielmehr stärkt das Gesetz das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und begrenzt die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Der Patient soll nunmehr seinen Willen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann, umfassend und für jede Phase der Krankheit verbindlich vorgeben können. Die dann entscheidenden Personen (Betreuer und Ärzte) sind an den Patientenwillen gebunden. Eine Missachtung gilt als Körperverletzung. Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur noch dann, wenn zwischen Ärzten und Betreuer Differenzen bestehen. Vorgaben, die auf eine „Tötung auf Verlangen“ hinauslaufen, sind stets unwirksam.
Eine bereits bestehende Patientenverfügung bleibt zwar grundsätzlich wirksam, sollte jedoch im Hinblick auf das gestärkte Selbstbestimmungsrecht aktualisiert werden.
Bei der Formulierung empfiehlt es sich, den Rat eines Arztes/Juristen einzuholen und auf Textbausteine des Bundesjustizministerium (www.bmj.bund.de) oder des Portals zur Medizinethik (www.medizinethik.de/verfuegungen.htm) zurückzugreifen. Aufgeschrieben werden sollte, für welche Fälle die Verfügung gelten soll. Dabei kann nach verschiedenen Stadien der Krankheit unterschieden werden, z.B. wenn der Patient wirklich im Sterben liegt. Auch kann festgelegt werden, welche ärztlichen Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden. Es bietet sich an, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben und religiöse Anschauungen aufzuschreiben, die als Interpretationshilfe dienen können. Denn soweit die schriftliche Patientenverfügung Lücken enthält oder auslegungsbedürftig ist, müssen die entscheidenden Personen (Betreuer und Ärzte) den mutmaßlichen Willen des Patienten bestimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Nach wie vor ist dringend zu empfehlen, zur effizienten Durchsetzung des eigenen Willens eine Person des Vertrauens als Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen. Anderenfalls benennt das Vormundschaftsgericht eine aus seiner Sicht geeignete Person zum Betreuer, die erfahrungsgemäß überhaupt nicht geeignet sein kann.
16.06.2009 | Erbrecht |
Möchte jemand verhindern, dass die Gläubiger seines Erben auf den Nachlass zugreifen können, hat er verschiedene Möglichkeiten.
Er kann durch letztwillige Verfügung einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vor- und Nacherbschaft). In diesen Fällen sieht das Gesetz zum Schutz des Nachlasses und des Nacherben vor, dass Zwangsvollstreckungen der Eigengläubiger des Vorerben, die nicht zugleich Nachlassgläubiger sind, bei Eintritt der Nacherbfolge im Verhältnis zum Nacherben unwirksam sind (§ 2115 BGB). Diese Gestaltung hat jedoch den Nachteil, dass die Zwangsvollstreckungen im Verhältnis zum Vorerben grundsätzlich zulässig und wirksam sind und der Nacherbe große Schwierigkeiten haben kann, die von ihm bei Eintritt der Nacherbfolge vorgefundenen, vollendeten Tatsachen wieder rückgängig zu machen.
Um das zu vermeiden, besteht die weitere Möglichkeit, dass der Erblasser letztwillig verfügt, den Nachlass unter die dauernde Verwaltung eines Testamentsvollstreckers zu stellen. Dann nämlich können Eigengläubiger des Erben, die nicht zugleich Nachlassgläubiger sind, nicht in die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände zwangsvollstrecken (§ 2214 BGB).
Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Testierfreiheit bietet sich eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten an: Der Erblasser ordnet die Vor- und Nacherbschaft sowie für die Dauer der Vorerbschaft die Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben als Testamentsvollstrecker an. Dieser Gestaltung hat das OLG Thüringen mit Urteil vom 06.05.08 (5 O 627/07) einen Riegel vorgeschoben, mit der Begründung, dass die Bestellung des Vorerben zum Testamentsvollstrecker - wenn nicht noch weitere Gründe hinzukommen - sinnlos und somit als Gestaltungsmissbrauch unwirksam sei. Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Indessen ist die Rechtsansicht, dass diese Gestaltung sinnlos sei, unzutreffend, denn sie dient erkennbar dem Schutz des Nachlasses und des Nacherben. Hierdurch wird jede Vollstreckung der Eigengläubiger des Vorerben in Nachlassgegenstände unwirksam und nicht nur für den Fall der Nacherbfolge im Verhältnis zum Nacherben. Warum soll der Erblasser, der mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten des Vorerben nicht haftet, dies nicht auch über seinen Tod hinaus durch eine entsprechende letztwillige Verfügung bestimmen dürfen?
Im Hinblick auf die ablehnende Rechtsprechung empfiehlt es sich, neben der reinen Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nebst Testamentsvollstreckung des Vorerben anhand der Umstände des Einzelfalles zusätzliche Komponenten in die letztwillige Verfügung einzubauen, die dieser Gestaltung einen weitergehenden Sinn geben.
17.03.2009 | Erbrecht |
Wird zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung getroffen, wonach der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Abfindungszahlung auf seinen Pflichtteil verzichtet, wird nicht ein erbrechtlicher, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch begründet. Die Tatsache, dass der Verzichtende die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung eingeht, die im Erbrecht ihre Grundlage hat, bedeutet nicht, dass die Zahlungsverpflichtung, welche der Erblasser als Gegenleistung dafür eingeht, zu einer erbrechtlichen wird.
Konsequenz: Während erbrechtliche Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren verjähren, unterliegt der rein schuldrechtliche Abfindungsanspruch für einen Pflichtteilsverzicht der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB.
17.03.2009 | Steuerrecht |
NLP-Kurse zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten i.d.R. nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Argumentiert wird damit, dass die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien, da sie einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug auch zur privaten Lebensführung gehabt haben. Sie dienten auch der persönlichen Weiterbildung und dem Alltagsleben. Ferner sei der Teilnehmerkreis der Seminare nicht homogen, da an ihnen regelmäßig verschiedene Berufsgruppen teilnähmen.
Der BFH hat im August 2008 (VI R 44/04) diese Argumentation verworfen. Die privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte ergäben sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der Kommunika-tionsfähigkeit. Diese gehöre zu den Schlüssel-qualifikationen bei Berufen, für die die Kommuni-kationsfähigkeit von zentraler Bedeutung sei, insbesondere bei Führungspositionen.
Entgegen der Annahme der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte sei es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer auf Grund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis sei als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen gleiche Funktionen inne haben.
16.12.2008 | Kapitalanlagerecht |
In den 1990-er Jahren empfahlen Anlageberater ihren Kunden häufig, sich an geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Dabei wurden diese Beteiligungen oft in den rosigsten Farben gepriesen. Unter anderem wurde der Eindruck erweckt, dass sie am Markt handelbar seien, was nicht der Fall ist.
Die Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Anlageberater verpflichtet sei, seinen Kunden auf die eingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, war nicht einheitlich.
Der BGH hat in 2007 (Urteil vom 18.01.2007 - III ZR 44/06) entschieden, dass ein Anlageberater grundsätzlich - auch ungefragt - gehalten sei, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich sei. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit entfällt dann, wenn die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist oder eine entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen durfte, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und ggf. von sich aus Nachfragen stellen würde.
Bei fehlendem Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Kommanditbeteiligung besteht grundsätzlich ein Anspruch des Anlegers gegen den Anlageberater auf Ersatz des durch den Erwerb der Beteiligung entstandenen Schadens.
Wenn die Anlageempfehlung lange zurückliegt, stellt sich die Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs.
Der BGH hat für das bis zum 31.12.2002 geltende Verjährungsrecht entschieden (Urteil vom 11.12.2003 – III ZR 118/03), dass Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater und auch gegen den Anlagevermittler grundsätzlich erst in 30 Jahren verjähren. Für das ab dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht hat der BGH unlängst bekräftigt (Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07), dass Voraussetzung für den Verjährungsbeginn die Zumutbarkeit der Klageerhebung sei. Daran fehle es, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft sei, bis zur objektiven Klärung der Rechtslage. Diese erfolge bei uneinheitlicher Rechtsprechung erst mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Erst dann ist die Klageerhebung zumutbar und beginnt die 3‑jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Die Verjährungsfrist für die Haftung des Anlageberaters wegen fehlenden Hinweises auf die eingeschränkte Handelbarkeit der KG-Beteiligung bei einem geschlossenen Immobilienfonds begann somit mit der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 18.01.2007 (III ZR 44/06). Dies geschah noch in 2007, so dass die Haftung Ende 2010 verjährt. Rein vorsorglich sollten bereits vorher verjährungshemmende Maßnahmen gemäß § 204 BGB erwogen werden.
09.09.2008 | Gesellschaftsrecht |
Die voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft tretende Neufassung des GmbHG nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sieht neben der Gründung einer GmbH nach bisher geltendem Recht auch eine vereinfachte Gründung und die Gründung einer sog. „Unternehmergesellschaft“ vor.
Die GmbH kann gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG (neu) in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Hierbei ist ein in der Anlage zur Neufassung des GmbHG bestimmtes Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom GmbHG abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften des GmbHG über den Gesellschafts-vertrag entsprechende Anwendung.
Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital gegründet werden, das den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH (nach wie vor EUR 25.000) unterschreitet. Ihre Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haf-tungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Ihre Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. In der Bilanz der Unternehmergesellschaft ist eine gesetzliche Rück-lage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
Erhöht die Unternehmergesellschaft ihr Stamm-kapital so, dass es den Betrag des Mindest-stammkapitals der GmbH von EUR 25.000 erreicht oder übersteigt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die GmbH. Die Firma der Unternehmer-gesellschaft kann beibehalten oder in eine andere Firmenbezeichnung mit dem Rechtsformzusatz GmbH geändert werden.
11.07.2008 | Erbrecht |
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat entschieden, dass das geltende Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist und eine Übergangsfrist für eine Reform bis 31.12.2008 eingeräumt. Der Entwurf der Reform sieht insbesondere bei Erbschaften von Immobilien und Beteiligungen u.U. deutlich höhere Steuern vor. Deshalb sollten solche Werte noch vor Inkrafttreten der Reform als „vorweggenommene Erbfolge“ übertragen werden. Bekanntlich ist aber die Reform ins Stocken geraten, weil sich die Koalitionspartner in einigen Punkten nicht einig sind. Was passiert eigentlich, wenn deshalb die Reform nicht wie geplant bis 31.12.2008 in Kraft tritt? Gemäß der Entscheidung des BVG ist das geltende Gesetz beginnend zum 01.01.2009 unwirksam. Ohne die geplante Reform wird keine Schenkung- und Erbschaftsteuer mehr geschuldet! Dann allerdings hätten all diejenigen, die eine steuerpflichtige vorweggenommene Erbfolge vollzogen haben ein „Eigentor“ geschossen. Sie hätten zwar weniger bezahlt als nach dem Reformentwurf zu erwarten ist, aber doch mehr als gar nichts. Um dies zu verhindern, sollten rein vorsorglich alle vorweggenommene Erbfolgevereinbarungen die Möglichkeit vorsehen, dass die übertragenen Gegenstände wieder zurückgefordert werden können, falls die Reform nicht in Kraft tritt. Mit der Rückforderung erlischt nämlich nach geltendem Recht rückwirkend die Steuerpflicht. Da aber auch das geltende Recht mit Ablauf 2008 erlischt, muss die Rückforderung noch in 2008 erfolgen.
07.03.2008 | Erbrecht |
Angesicht der Kompliziertheit der vorgesehenen Erbschaftsteuerreform und des absehbaren Verwaltungsaufwandes, der voraussichtlich einen Großteil des Steueraufkommens verschlingen wird, wäre das einzig Vernünftige, die Erbschaft-steuer - wie in Österreich ab Juli 2008 - abzuschaffen. Bei aller immer noch bestehenden Unsicherheit über die Details der „Reform“ scheint eines sicher zu sein, nämlich dass sie kommt und insbesondere hinsichtlich des Immobilienvermögens bei Überschreiten der jeweiligen Freibeträge (künftig Eheleute T€ 500, Kinder T€ 400) zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen wird. Im Hinblick hierauf gehört das unter Eheleuten beliebte „Berliner Testament“ auf den Prüfstand, und zwar noch vor Inkrafttreten der „Reform“! Das „Berliner Testament“, das den länger lebenden Ehegatten zum Erben und die Kinder (falls nicht vorhanden: Dritte) zu Schlusserben einsetzt, hat bisher schon den Nachteil, dass der Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten zweimal der Erbschaftsteuer unterliegt. Das wird auch künftig der Fall sein, aber gemäß dem oben Gesagten mit erheblich höherer Steuerbelastung! Eine Möglichkeit, die doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, besteht nach geltendem Recht darin, in vorweggenommener Erbfolge das Vermögen der Eheleute unter Nießbrauchs- und Widerrufsvorbehalt (Vorsicht bei der Formulierung!) auf die Schlusserben schenkweise zu übertragen. Zwar entsteht bereits mit der Übertragung die Schenkungsteuer (mit der Erbschaftsteuer grundsätzlich rechnerisch identisch). Jedoch schlägt man mit einer solchen Gestaltung „drei Fliegen mit einer Klappe“! Erstens unterliegt der Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten nur einmal der Erbschaftsteuer. Zweitens wird der auf den Nießbrauchsvorbehalt entfallende Teil der Erbschaftsteuer bevorzugt behandelt; er wird grundsätzlich bis zum Tod des Schenkers gestundet oder kann vorzeitig zum Barwert abgelöst werden. Drittens sind die Eheleute durch den Nießbrauchs- und Widerrufsvorbehalt gegen alle Eventualitäten abgesichert. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird künftig nach der Reform nicht mehr bestehen!
07.12.2007 | Steuerrecht |
Nach jüngster Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber ist die Erbschaftsteuer stets auf der Grundlage von Verkehrswerten zu bemessen. Im ersten Halbjahr 2008 soll nun das entsprechende Reformergesetz in Kraft treten.
Der hierzu dem Bundestag am 20.11.07 vorgelegte Gesetzesentwurf der Regierung sieht zwar eine Erhöhung der Steuerfreibeträge (Ehegatten bisher T€ 307 auf 500, Kinder von T€ 205 auf 400) vor. Sicher ist aber auch, dass künftig die Erbschaftsteuer für Immobilien mit Verkehrswerten, die die jeweiligen Steuerfreibetrag deutlich übersteigen, höher ausfallen wird. Nach geltendem Recht macht der zu besteuernde Grundbesitzwert in der Regel die Hälfte des Verkehrswertes aus.
Beispiel: Erbt ein Ehegatte vom anderen ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von € 1 Mio und einem Verkehrswert von € 2 Mio, unterliegt dieses nach geltendem Recht mit einem Wert von € 693, nach künftigem Recht aber mit € 1,5 Mio der Besteuerung. Das löst bei einem im diesem Fall gleich bleibenden Steuersatz von 19 % künftig satte € 111 mehr Steuern aus!
Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Inkrafttretens des Änderungsgesetzes entstanden ist, räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob das zur Zeit noch geltende oder das künftige Recht für die Besteuerung angewendet werden soll.
Für Schenkungen von wertintensiven Immobilien sollte die noch verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur vorweggenommenen Übertragung auf die künftigen Erben genutzt werden. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Übergabevertrages. Unerheblich ist, wann der Grundbucheintrag erfolgt. Wegen den unterschiedlichen Interessenlagen sowie Vermögens- und Familienverhältnisse sind pauschale Gestaltungsempfehlungen aber unseriös.
Häufig wird sich der Schenkers den Nießbrauch vorbehalten wollen. Bei Geldgeschenken zum Erwerb einer Immobilie wird der geltende günstige steuerliche Grundbesitzwert zu Grunde gelegt, wenn der Immobilienerwerb noch vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Eine häufig gewählte Gestaltung ist die Übergabe gegen Zahlung einer monatlichen Rente, wodurch künftig auch Einkommensteuer gespart werden kann. Denkbar ist auch die Übertragung von Teileigentum, um steuerliche Freibeträge zu nutzen. Wegen der künftig günstigeren Ertragsteuerbelastung ist auch die Einbringung in eine GmbH zu erwägen.
08.06.2007 | GmbH-Recht |
Wird die GmbH zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer gemäß § 64 GmbH-Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.“ Die 3-Wochen-Frist ist jedoch nur bedingt voll ausschöpfbar. Sie setzt lediglich für das Ermessen des Geschäftsführers eine zeitliche Grenze. Vielmehr muss der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) gestellt werden, sobald die Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Insolvenzordnung bestimmt in § 17 Abs. 2, wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nämlich wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Der BGH hat seit in Kraft treten der reformierten Insolvenzordnung am 01.01.99 in mehreren Leitentscheidungen konkretisiert, ab wann von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auszugehen sei. Dabei hat er sich an der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz orientiert und die tolerierbare Liquiditätslücke auf 10% fixiert: Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, liegt regelmäßig noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Ausnahmsweise ist sie jedoch gegeben, wenn bereits abzusehen ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Liegt sie bei 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ausnahmsweise ist dies dann nicht der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Fazit: Durch die Rechtsprechung des BGH kann der Geschäftsführer die 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit voll ausschöpfen, wenn Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Innerhalb dieser 3 Wochen müssen die Zweifel beseitigt werden. Steht sodann die Zahlungsunfähigkeit fest, muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Bestehen bereits vor Ablauf der 3 Wochen keine Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit, muss der Geschäftsführer bereits vorher unverzüglich Insolvenzantrag stellen.
14.12.2006 | Kapitalanlagerecht |
Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co KG konzipiert, um die Haftung der Investoren auf ihre Kommanditeinlage zu beschränken. Sie können aber auch als OHG oder Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ausgestaltet sein. Dann ist zwar die Haftung der Gesellschafter nach außen unbeschränkt. Jedoch sehen die Gesellschaftsverträge von geschlossenen Immobilienfonds üblicherweise grundsätzlich eine Begrenzung der Haftung auf eine einzuzahlende Hafteinlage vor. Die meisten Gesellschaftsverträge enthalten außerdem eine Bestimmung, wonach die Investoren über ihre Hafteinlage hinaus zum Nachschuss verpflichtet sein können, z.B. "… soweit bei der laufenden Bewirtschaftung … Unterdeckungen auftreten …" Oder: „Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.“ Ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, ist meist vorgesehen, dass eine Nachschusspflicht aller Gesellschafter entweder mit einfacher oder mit qualifizierter Mehrheit möglich ist. Schließlich sehen manche Gesellschaftsverträge vor, dass Beschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist angefochten werden müssen, anderenfalls Beschlussmängel durch Fristablauf „geheilt" und die Beschlüsse verbindlich sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 126/04 und 306/04 Urteile v. 23.01.06), können nachträgliche Beitragspflichten nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger objektiver Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Grundsätzlich sind nämlich Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 707 BGB nicht zum Verlustausgleich verpflichtet, sondern müssen Nachschüsse nur im Stadium der Liquidation der Gesellschaft ( § 735 BGB) oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ( § 739 BGB) leisten. Der Gesellschafter soll dadurch vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten geschützt werden. Die Konzeption von geschlossenen Immobilienfonds und der Beteiligung der Kapitalanleger ist grundsätzlich so beschaffen, dass eine übermäßige Belastung der Anleger über ihren summenmäßig fixierten Zeichnungsbetrag hinaus ausgeschlossen sein soll. Eine gesellschaftsrechtliche Bestimmung, die keine Obergrenze für die Nachschusspflicht vorsieht, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der gerade für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines Kapitalanlegers besondere Bedeutung hat. Ein hierauf gestützter Gesellschafterbeschluss ist im Verhältnis zu den nicht zustimmenden Gesellschaftern unheilbar nichtig. Dies ist bei den beiden oben zitierten gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fall. Eine besondere Verpflichtung zur Zustimmung kann sich ausnahmsweise aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft jedoch nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind. Dabei sind an die Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann. Bloßer Sanierungsbedarf der Gesellschaft reicht nicht aus, weil es Alternativen geben kann, insbesondere die Auflösung der Gesellschaft, für die sich ein Gesellschafter entscheiden darf. Reichen die Einlagen, die ursprünglich vereinbart wurden, für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht aus, so verbleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft. Eine Satzungsbestimmung, nach der Beschlussmängel durch den Ablauf einer Anfechtungsfrist „geheilt" werden, ist nur anwendbar, wenn ein Beschluss nur fehlerhaft und nicht unheilbar nichtig ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine unzulässige Mehrheitsentscheidung über eine Nachschusspflicht getroffen worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterrechte des nicht zustimmenden Gesellschafters. Ein entsprechender Beschluss ist im Verhältnis zu den zustimmenden Gesellschaftern zwar wirksam, jedoch im Verhältnis zu den nicht zustimmenden Gesellschaftern auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist unheilbar nichtig und unterliegt nicht dem Erfordernis einer befristeten Beschlussanfechtung.
12.06.2006 | Gesellschaftsrecht |
Insbesondere ältere Dienstverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern können eine Regelung enthalten, wonach als Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme der „Reingewinn vor Steuern“ vereinbart ist. Aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung ermitteln in diesen Fällen die steuerlichen Berater häufig die Gewinntantieme aus dem Betriebsergebnis vor Steuern und vor der Tantieme selbst. Das wird von der Finanzverwaltung teilweise entgegenkommend akzeptiert. Teilweise jedoch stellt die Finanzverwaltung auf den objektiv eindeutigen schriftlichen Wortlaut ab, wonach die Bemessungsgrundlage der Tantieme der Reingewinn vor Steuern und nicht auch vor der Tantieme selbst ist. Die Tantieme soll daher als Aufwand die Bemessungsgrundlage kürzen. Soweit dem rechnerisch nicht Rücksicht getragen wird, liegt nach dieser Ansicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die letztgenannte Ansicht dürfte die richtigere sein, da eine objektiv eindeutige schriftliche Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus nicht auslegungsfähig ist. Fazit: In jedem Fall sollte bei einer entsprechenden Klausel im Text selbst klargestellt werden, ob die Berechnungsgrundlage einer Tantieme („Reingewinn“ oder „operatives Ergebnis“ oder „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ o.ä.) die Tantieme selbst rechnerisch berücksichtigt oder ausnimmt. Beispiel: „Für die Bemessungsgrundlage ist die Tantieme selbst als Aufwand / nicht / zu berücksichtigen.“
05.12.2005 | Miet- und Pachtrecht |
Häufig wird die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsraummieter nicht wie ein Wohnraummieter sozialschutzbedürftig sei und ihm deshalb ohne weiteres die Kosten für die Schönheitsreparaturen auferlegt werden können, insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die in Formularmietverträgen über Geschäftsräume enthaltene Verpflichtung des Mieters, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, sich in rechtswidriger Weise von dem gesetzlichen Leitbild entfernt, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Eine Klausel, wonach die Endrenovierung bei Geschäftsräumen unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand durchzuführen ist, ist rechtswidrig! Enthält darüber hinaus der Formularmietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter von Geschäftsräumen während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist auch diese Klausel unwirksam. Fazit: Die Klauseln über Schönheitsreparaturen dürften in den meisten Fällen der Verwendung von Formularmietverträgen über Geschäftsräume unwirksam sein. Bei Abschluss von neuen Mietverträgen ist darauf zu achten, dass entweder eine Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung abhängig vom Zustand der Mietsache gemacht wird, was bei Meinungsverschiedenheiten einem zu beauftragenden Sachverständigen überlassen werden kann. Oder – noch besser – der Vertrag sieht eine Individualvereinbarung unter „Sonstige Bestimmungen“ vor, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand der Mietsache eine Endrenovierung durchzuführen hat. Diese ist eigenhändig vom Vermieter aufzunehmen und vom Mieter gegenzuzeichnen, um den Charakter einer Individualvereinbarung deutlich zu machen.
08.06.2005 | GmbH-Recht |
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthält bei seiner erstmaligen notariellen Beurkundung Angaben über die Gesellschafter und zu deren Stammeinlagen, die ihre Geschäftsanteile an der GmbH verkörpern. Mit Eintragung der GmbH wird diese rechtlich existent. Bis zu ihrer Eintragung haften die Gründungsgesellschafter solidarisch für Verbindlichkeiten der so genannten Vor-GmbH. Diese Haftung erlischt mit der Eintragung. Wird die GmbH nicht eingetragen, bleibt es bei der solidarischen Haftung der Gründungsgesellschafter. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, jedoch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister bestehen noch keine Geschäftsanteile. Möglich ist nur die Übertragung von künftigen Geschäftsanteilen, die aber erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam wird. Ein Gesellschafterwechsel in der Vorgesellschaft ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich. Fehlt es daran, ist der Erwerber der Geschäftsanteile auch nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie ein Gesellschafter der Vor-GmbH zu behandeln. Er haftet nicht für ihre Verbindlichkeiten Dritten gegenüber und auch nicht gegenüber der eingetragenen GmbH für nicht erbrachte Stammeinlagen (§ 24 GmbHG). Nach erfolgter Eintragung können die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile veräußern, ohne dass es hierzu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Person des veräußernden bzw. erwerbenden Gesellschafters bedürfte. Die Haftung ist jetzt nur auf GmbH-Vermögen beschränkt.
02.12.2004 | Gesellschaftsrecht |
Aufgrund der schlechten Vermietungssituation werden immer mehr geschlossene Immobilienfonds, insbesondere in den neuen Bundesländern, notleidend. Häufig wurden diese Fonds zur Optimierung der steuerlicher Verlustzuweisungen (§ 15a EStG) so konzipiert, dass die Anleger laut Prospekt nur 50 % ihrer Beteiligung einzahlen mussten. Für die Einforderung der restlichen Einlagen müssen konkrete Umstände vorliegen, die sich entweder aus den Beitrittserklärungen und/oder aus den jeweiligen Gesellschaftsverträgen ergeben. Auf diesem Wege werden die Anleger zunehmend zur Zahlung ihrer Resteinlagen oder eines Teils davon aufgefordert. In diesen Fällen stellt sich für die Anleger die Frage, ob sie zur Zahlung der eingeforderten Resteinlagen verpflichtet sind, auch wenn sie hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt haben, und ob ggf. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geltend gemacht werden können, was im Einzelfall zu prüfen ist. Der Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen der eingezahlten Einlage nebst den mit ihr verbundenen Aufwendungen (Notarkosten für Vollmachten, Finanzierungskosten, Vertretung bei Gesellschafterversammlungen, entgangene Zinsen etc) und den durch die Beteiligung entstandenen Vorteil (insbesondere Steuervorteile durch Verlustzuweisungen, erhaltene Ausschüttungen). Zu prüfen ist insbesondere, ob Prospekthaftungsansprüche schon verjährt sind. Diese verjähren regelmäßig in 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens 3 Jahre nach dem Beitritt zur Anlagegesellschaft. Beruhen sie auf einem Delikt (z.B. betrügerische Täuschung), verjährten sie nach früherem Recht in drei Jahren nach Kenntnis, spätestens in 30 Jahren nach Begehung der deliktischen Handlung. Seit 2001 unterliegen Schadensersatzansprüche einer Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt - auch für deliktische Ansprüche - mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Es ist davon auszugehen, dass Prospekthaftungsansprüche spätestens Ende 2004 verjähren. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald der erste Teilbetrag mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Das ist dann der Fall, sobald sich erstmals abzeichnet, dass das Anlageobjekt nicht den prospektierten Verlauf nehmen wird, nämlich z.B. mit der Inanspruchnahme von Mietgarantien für Mietausfälle. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 10-jährige Verjährungsfrist. Noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche müssten in einer die Verjährung hemmenden Weise (Klage oder Mahnbescheid) noch vor dem 31.12.2004 geltend gemacht werden. Neben den für den Prospekt verantwortlichen Initiatoren und Hintermännern könnten auch die Gründungsgesellschafter, die Geschäftsführung, die Anlagevermittler, Berater und Banken haften, was im Einzelfall zu prüfen ist. Sollte die konkrete Schadensberechnung ergeben, dass die Vorteile überwiegen, müsste bis zum 31.12.2004 eine Klage erhoben werden, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Einlagen nicht besteht.
24.09.2004 | Gesellschaftsrecht |
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird häufig durch einen zu diesem Zweck abgeschlossenen Kreditvertrag finanziert. Wenn der Immobilienfonds und die finanzierende Bank sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (z.B. ein Vermögensberater vermittelt sowohl den Fondsbeitritt als auch dessen Finanzierung), handelt es sich um ein verbundenes Geschäft iSd Verbraucherkreditgesetzes. Wird der Anleger im Zusammenhang mit seinem Fondsbeitritt getäuscht, kann er dann gleichermaßen gegen die Gründungsgesellschaften, die für die Täuschung sonst Verantwortlichen und die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Bank gegenüber muss er die Zahlungsvaluta nicht ablösen, vielmehr muss er nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche abtreten. Die Bank hat ihm die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der Steuervorteile und erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Dabei genügt es, wenn sich der Anleger der Bank gegenüber auf die Täuschung beruft. Er braucht nicht seine Beteiligung an dem Fonds zu kündigen. Tipp: Im Falle des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds sollte die Finanzierung über dieselbe Vertriebsorganisation erfolgen. Dadurch besteht eine höhere Absicherung für den Anleger.
21.09.2004 | Gesellschaftsrecht |
Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Bundesländer sind viele in den 90-iger Jahren konzipierte und viel versprechende geschlossene Immobilienfonds notleidend geworden. Die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage von hohen Mieteinkünften hat sich nicht bewahrheitet. In vielen Fällen wurden solche Immobilienfonds so konzipiert, dass die Einlage lediglich zu 50 % erbracht wurde, da auf Grund der Kalkulation von einer vollen Finanzierbarkeit des Schuldendienstes und der Tilgung aus den Mieteinkünften ausgegangen wurde. Nachdem das Mietniveau im Osten deutlich zurückging, werden nun die Anleger nochmals zur Kasse gebeten und von ihnen der Rest oder ein Teil des Restes ihrer Einlageverpflichtung geltend gemacht. Nicht selten wurde Anlegern über Informationsveranstaltungen von Vermögensberatern die Anlagemöglichkeit in solche geschlossene Immobilienfonds im wahrsten Sinne des Wortes "der Mund wässrig gemacht". Häufig waren es unentgeltliche kurze Abendveranstaltungen mit anschließendem 3-Gänge-Menü in kulinarisch bekannten und beliebten Restaurants, manchmal sogar mit Übernachtung. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anlässlich einer solchen Informationsveranstaltung oder in kurzem zeitlichen Zusammenhang fällt unter das Haustürwiderrufsgesetz. Danach besteht ein Widerrufsrecht binnen einer Frist von 1 Woche. Die Frist beginnt jedoch erst mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung seitens der anderen Vertragspartei zu laufen. Die Widerrufsbelehrung hat in einer gesonderten Urkunde zu erfolgen; diese ist zudem dem Anleger auszuhändigen. Ist eine solche Widerrufsbelehrung nicht erfolgt, besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt, bis beide Vertragsparteien ihre Leistungen voll erbracht haben. Bei einer noch einzuzahlenden Teil-Einlage ist die Leistung des Anlegers noch nicht voll erbracht. Ist ein Widerruf noch möglich, ist dieser regelmäßig zu empfehlen. Die Fondsgesellschaft hat dann die Einlage abzüglich der mit dem Beitritt verbundenen Vorteile (Steuerersparnis, Ausschüttungen) zurückzuerstatten. Der Anleger vermeidet so das Risiko eines Totalverlustes bei Insolvenz des geschlossenen Immobilienfonds.
26.05.2004 | Steuerrecht |
Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, erfolgt dies häufig unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers. Bei der Ermittlung des steuerlichen Schenkungswertes wird der Wert des Nießbrauchs nicht zum Abzug gebracht (sog. steuerliches Abzugsverbot). Allerdings wird der auf den Nießbrauchswert entfallende Teil der Erbschaftsteuer bis zum Tode des Schenkers gestundet. Auf Antrag kann die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert abgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hat unlängst entschieden, dass ein lebzeitiger Verzicht auf den Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls eine Schenkung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts als Folge des steuerlichen Abzugsverbots wird dadurch vermieden, dass bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzicht der bei der früheren Schenkung miterfasste Nießbrauchswert abgezogen wird. Rechnerisch scheint damit ein Ausgleich hergestellt zu werden. Der Nießbrauchsverzicht kann jedoch verheerende Folgen für frühere Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchswert zu Einheitswerten, also vor 1996, haben. Der damals ebenfalls zum Einheitswert bewertete Nießbrauchsvorbehalt wird nunmehr mit den jetzigen steuerlichen Grundbesitzwerten deutlich (um das drei- bis vierfache) und künftig, bei einer zu erwartenden Gesetzesänderung, möglicherweise noch weiter aufgewertet.
07.05.2004 | Steuerrecht |
Das zum 31.12.01 festgestellte Körperschaftsteuer-Guthaben bei Kapitalgesellschaften sollte ursprünglich in einer Übergangszeit von 15 Jahren die zu veranlagende Körperschaftsteuer um 1/6 der Gewinnausschüttung eines Veranlagungszeitraums mindern. Die Körperschaftsteuer-Minderung konnte dabei zu einer Erstattung führen, wenn sie die zuvor errechnete Körperschaftsteuer überstieg. Hiervon machten viele Kapitalgesellschaften Gebrauch, was bekanntermaßen zu erheblichen Mindereinnahmen des Fiskus führte. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz ist diese Körperschaftsteuer-Minderung für die Zeit nach dem 11.04.03 bis zum 31.12.05 nicht mehr möglich. In der Folge ist die Körperschaftsteuer-Minderung zusätzlich dadurch begrenzt, dass das Körperschaftsteuer-Guthaben gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre bis 2019 verteilt wird. Aber: Diese Beschränkungen gelten nicht für die Fälle der Liquidation und Umwandlung. Z.B. ist auch künftig eine sofortige Realisierung des gesamten Körperschaftsteuer-Guthabens unter gewissen weiteren Voraussetzungen durch Umwandlung in eine Personengesellschaft möglich.
07.05.2004 | Insolvenzrecht |
Arzt- und Zahnarztpraxen geht es angesichts der Einschnitte im Gesundheitswesen zunehmend schlechter. Manche sind nicht mehr in der Lage, ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bezahlen und sind deshalb "auf dem Papier" insolvent. Die Folge sind Titel und Pfändungen, insbesondere der Ansprüche der (Zahn-) Ärzte gegenüber ihren Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Was kann der betroffene (Zahn-) Arzt tun? Das Arbeitseinkommen unterliegt gemäß §§ 850 ff ZPO einem Pfändungsschutz. So sind gewisse Bestandteile des Arbeitseinkommens grundsätzlich unpfändbar, z.B. bei Alleinstehenden bis zu € 930,00 monatlich, die Hälfte von Überstundenvergütungen, Weihnachtsvergütungen bis zu € 500,00 etc. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich das, was im Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG) gehört. Dazu zählen allerdings nicht die Einkünfte von Ärzten und Zahnärzten, die selbständig tätig sind. Dennoch genießen nach der Rechtsprechung auch ihre Einkünfte den Pfändungsschutz der § 850 ff ZPO, weil die Legaldefinition für Arbeitseinkommen auch "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art" erfasst (§ 850 Abs. 2 ZPO). Die Folge davon ist, dass einer Praxis alle Einkünfte belassen werden müssen, die zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes und darüber hinaus des notwendigen Lebensunterhalts des (Zahn-) Arztes für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen Praxiseinkünfte sind jedoch nicht automatisch pfändungsfrei. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrages des Praxisinhabers beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 850f ZPO). Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden, d.h. es müssen sämtliche erforderlichen Praxisaufwendungen (Personal, Miete, Einrichtung, Praxis-Pkw, Materialien etc.) dezidiert dargelegt und belegt werden. Dies geschieht vorzugsweise anhand der einzelnen Aufwandspositionen der Einnahmen-Überschussrechnung bzw. der Summen- und Saldenliste zumindest der letzten zwei repräsentativen Praxisjahre. Bei entsprechender Aufarbeitung der Praxisdaten wird dem Antrag stattgegeben mit der Folge, dass die Praxis, trotz erheblicher wirtschaftlicher Schwäche des Inhabers, ggf. über Jahre hinweg aufrechterhalten werden kann. Vergleichbare Entscheidungen für andere Praxen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Dienstleister) sind nicht veröffentlicht. Indessen gibt es keinen Grund, die Rechtsprechung für Arzt- und Zahnarztpraxen nicht auch auf andere Dienstleister entsprechend zu übertragen.
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