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07.05.2004 | Arbeitsrecht
Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer Gratifikationen zurückerstatten muss, wenn er auf Grund einer Eigenkündigung kurzfristig nach Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist, dass (Bagatell-) Beträge bis € 100,00 überhaupt nicht zurückgefordert werden können. Erhält der Beschäftigte höhere Zahlungen bis zu einer Monatsvergütung, war es bisher unproblematisch, deren Rückerstattung bei einer Kündigung bis zum 3. des Folgejahres zu vereinbaren. Nun sehen zahlreiche Anstellungsverträge gespaltene Fälligkeiten für die häufig als 13. Monatsgehalt deklarierte Gratifikation vor. Danach gelangt die erste Hälfte zum 30.05. oder zum 30.06. zur Auszahlung, die zweite Hälfte meistens zum 30.11. des laufenden Jahres, also gerade nicht erst zum Jahresende. Hier droht dem Arbeitgeber Gefahr. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das BAG eine Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, mit der der zum 31.03. des Folgejahres durch eigene Kündigung ausscheidende Mitarbeiter verpflichtet werden sollte, die am 30.11. des Vorjahres fällige und ausgezahlte Gratifikation in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber unterlag mit seiner Klage, da eine über drei Monate hinausgehende vertragliche Bindung im Hinblick auf ein halbes Bruttomonatsgehalt als zu lang angesehen wurde. Die dringende Empfehlung lautet deshalb: Überprüfen Sie Ihre Anstellungsverträge!
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