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02.09.2010 | Familienrecht
Im Dreiländereck kommt es häufig vor, dass der Ehemann während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort seine Altersvorsorge aufgebaut hat, während die Ehefrau über allenfalls geringe Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung verfügt. In dieser Konstellation werden die Ehegatten bei Scheidung regelmäßig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Dieser kann erst geltend gemacht werden, wenn der Ehemann die schweizerische Rente bezieht und die Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für eine Altersrente erreicht hat. Es hat dann ein gerichtliches Verfahren stattzufinden, in dem die laufenden Leistungen beider Ehepartner ausgeglichen werden. Neben dem Erfordernis eines erneuten Rechtsstreits und weiteren Kosten bestehen erhebliche Risiken, namentlich der Fall, dass der Ehemann das Freizügigkeitsguthaben vorzeitig verbraucht hat und die Ehefrau jedenfalls zum Teil leer ausgeht.
Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit vor, diese Gefahr durch Zahlung einer Abfindung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit zu Gunsten der Ehefrau abzumildern. Häufig reicht jedoch das vorhandene Vermögen des Ehemanns nicht aus, um die hierfür erforderlichen Beträge aufbringen zu können. Solche Absicherungsversuche zu Gunsten der Ehefrau scheitern daher meist wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Viel zu wenig bekannt ist auch unter deutschen Juristen die Möglichkeit, zumindest das schweizerische Freizügigkeitsguthaben durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten anlässlich der Scheidung aufzuteilen. Die meisten Pensionskassen lassen solche Regelungen zu und sind auch verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit die in Deutschland vereinbarte Aufteilung des Freizügigkeitsguthabens in der Schweiz umgesetzt werden kann, müssen lediglich bestimmte Formerfordernisse erfüllt werden, was jedoch ohne Weiteres zu bewältigen ist. Zur Vervollständigung des Ausgleichs kommt zusätzlich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau auf Kosten des Ehemanns in Betracht.
Von dieser Möglichkeit wird im grenznahen Raum zunehmend Gebrauch gemacht, erspart sie den Beteiligten doch die erheblichen Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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