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02.09.2011 | Familienrecht
Die Unterhaltsreform ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Kernstück der Reform war der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gelingt ihm dies nicht, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.
Besonders problematisch erweist sich die Reform in der Praxis, wenn Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern geltend gemacht wird. Dieser Anspruch besteht anders als früher ohne Wenn und Aber nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt setzt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils ein. Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung müssen genutzt werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch unter meist schwierig zu beweisenden Umständen. Die Bedürfnisse vor allem kleiner Kinder werden anders als früher nicht mehr allgemein nach ihrem Alter, sondern in jedem einzelnen Fall individuell neu bestimmt. Wie ein Unterhaltsrechtstreit ausgeht, ist heute ungewisser denn je.
Qualifizierte, bezahlbare und ganztägige Kinderbetreuung für jede Altersgruppe steht entgegen der gesetzgeberischen Vorstellung keineswegs überall zur Verfügung. Gibt es sie, bleiben dennoch zahllose organisatorische, emotionale und finanzielle Probleme ungelöst und führen zu ständiger Überlastung. Die Not wächst. Leidtragende sind die Kinder.
Gemeinsame Elternschaft und Verantwortung bleiben über die Scheidung hinaus bestehen. Eltern können und sollten selbst bestimmen, wie ihre Kinder aufwachsen, wer sie betreut und wie das finanziert wird. Dies kann bei Eheschließung in einem Ehevertrag oder bei Scheitern der Ehe in einer Scheidungsvereinbarung ausgehandelt und verbindlich geregelt werden. Neben anwaltlicher Beratung kommt hier auch eine Mediation in Betracht.
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