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09.09.2008 | Steuerrecht
Bekanntlich soll am 17.10.08 der Bundestag und am 17.11.08 der Bundesrat die Änderungen durch die Erbschaft- und Schenkungsteuerreform 2008 beschließen. Bis zur endgültigen Verabschiedung der neuen Vorschriften gilt das alte Recht mit seinen Privilegien für Betriebsvermögen und Immobilien. Je nachdem ist es günstiger, eine beabsichtigte vorweggenommene Erbfolge vorzuziehen, um noch von den alten Bewertungsregeln zu profitieren oder abzuwarten, um die neuen Verschonungsregelungen in Anspruch zu nehmen.
In Erbfällen, die seit dem 01.01.07 eingetreten sind, können Erben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob das Erbschaftsteuergesetz in der neuen oder in der alten Fassung angewendet werden soll. Nach den vorliegenden Gesetzesentwürfen soll dies aber nicht die Bewertung und die Freibeträge betreffen. Das hat zur Folge, dass in der Zeit des Wahlrechts bis zum vermutlichen Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.09 zwar noch die nach altem Recht i.d.R. günstigere Bewertung, aber die ungünstigeren persönlichen Freibeträge zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis wird es damit nur für kleinere Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ratsam sein, den Übergang auf die nächste Generation nach neuem Recht zu wählen.
Bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften und deren Beteiligungen sollte abgewartet werden, weil die Bewertung nach neuem Recht kaum von der nach altem Recht abweichen wird, aber nach neuem Recht nur 15 % sofort versteuert werden müssen und der Unternehmensnachfolger von höheren persönlichen Freibeträgen profitieren kann.
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